Hin und wieder kann ein Wechsel des Mobilfunkanbieters unabsichtlich zu Inkassokosten führen. So wurde uns etwa folgendes berichtet:
“Bei meinem ehemaligen Mobilfunkbetreiber E-Plus gab es, durch einen Anbieterwechsel und die damit verbundene Rufnummernmitnahme, noch Ausstände. Diese wurden angemahnt. Einen Tag vor Fristende der 3. Mahnung wollte mein Vater, auf den der Vertrag läuft, die Ausstände -wie sonst auch- bar beim E-Plus Shop einzahlen. Dies war aber nicht möglich (…). Von dortiger Stelle telefonierte man mit E-Plus in Potsdam und schickte meinen Vater auf die Bank, um dort den ausstehenden Betrag anzuweisen. Ein paar Tage später erhielt ich Post von der Firma GFKL Forderungsmanagement, einer 100 %igen Tochtergesellschaft von E-Plus (wie ich im Internet recherchieren konnte). (…) Ich überwies der Einfachheit halber um weiteren Scherereien aus dem Weg zu gehen, die Inkassogebühren an GFKL und dachte somit wäre alles erledigt. Fehlanzeige. Etwas später erhielt ich Post von der Kanzlei Purps, Vogel und Flinder. Diese wollen nun nebst allen möglichen Gebühren und Auslagen immer noch die, angeblich offene, Forderung von E-Plus durchsetzen.”
GUT ZU WISSEN:
Außergerichtlich dürfen Ihnen gegenüber nur 1 x (einmal!) Kosten für die außergerichtliche Forderungsbeitreibung erhoben werden: entweder durch das Inkassobüro oder durch den Anwalt, aber nicht von beiden!
Im Rahmen von Mobilfunk- und Telefonrechnungen spielt der § 45 i TKG eine bedeutende Rolle! Da heißt es in Absatz 1:
“Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig.”
ACHTUNG FRIST:
Halten Sie die höchstens 8-wöchige Reklamationsfrist des § 45 i TKG unbedingt ein! Verlangen Sie die Vorlage der Ergebnisse der technischen Prüfung und des Entgeltnachweises. Leider vergessen viele Handy- und Telefonnutzer diese wichtige Beanstandung.
Unterbleibt die Beanstandung innerhalb der acht Wochen, so greift eine Vermutung der Richtigkeit der Verbindungsabrechnungen zugunsten des Telekommunikationsanbieters und erschweren Ihnen die Einwendungen gegen die Abrechnung.
UNSER TIPP:
Wenden Sie sich daher am besten unverzüglich nach Erhalt der (zu hohen?) Rechnung an uns. Wir können sofort helfen und wissen für Sie die richtigen Schritte in die Wege zu leiten, damit Ihnen hohe Inkassokosten möglichst erspart bleiben. Schicken Sie uns bitte vorab eine Mail mit den Unterlagen und rufen Sie uns danach direkt an.