Die Be Beauty GmbH hat in Sachen eDates.de eine Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Landshut (AG Landshut 23.03.2016 -1 C 5/16) verurteilte den Seitenbetreiber zur Zurückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen eines Nutzers. Auch die Berufung gegen das Urteil war nicht erfolgreich (LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 19.09.2016, 14 S 658/16, LG Landshut, Zurückweisungsbeschluss vom 11.11.2016, 14 S 658/16).
Die dem Urteil zugrundeliegende Gestaltung des Anbgebots wurde als Täuschung gewertet.
Folgendes Angebot der Be Beauty GmbH war in dem Fall zu besprechen:
Sie [die Be Beauty GmbH] bot unter der Überschrift „sicher freischalten“ folgendes an: „4,99 € für 2 Wochen Aktionsangebot! (Einmalzahlung*)“.
Das * fand seine Entsprechung im unteren Bereich der ersten von zwei Bestellseiten in deutlich kleinerer Schriftart und in Fließtext mit folgendem Inhalt: „Mit der Wahl des obigen Angebotes bestätigen Sie durch einen Klick auf die Zahlungsart, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und den Datenschutz der Be Beauty GmbH gelesen haben. Sind Sie zufrieden, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Das zweiwöchige Angebot verlängert sich nach Ablauf in das attraktive 5 Wochen Paket. Alle anderen Tarife verlängern sich jeweils um ihre eigene Laufzeit zum gewählten Tarif, so lange bis Sie kündigen. Alle Preise enthalten die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer“.
Bei Wahl der Zahlungsart „Bankeinzug“, der durch Anklicken des entsprechend beschrifteten Buttons zu wählen war, öffnete sich ein Fenster unter der Überschrift „Sichere Authentifizierung“, unter welcher wieder angegeben war „15 Tage Premium 4,99 € (4,99 € Gesamtkosten)“; darunter waren die Kontodaten einzugeben.
Es war also erst in den gesondert aufzurufenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, dass für das genannte attraktive 5 Wochen Paket ein Preis von 115,00 €, umgerechnet auf 15 Tage also zu einem Preis von 49,29 €, damit über 9 Mal so viel wie im mit Zahlen versehenen Angebot über 4,99 € zu bezahlen war.
Quelle: AG Landshut 23.03.2016 -1 C 5/16
Das Amtsgericht entschied:
Beim Abschluss des Vertrages am 14.12.2012 täuschte die Beklagte den Kläger vorsätzlich über wesentliche Vertragsinhalte, wobei sie mindestens billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Auf eine solche Folge hätte die Beklagte nicht erst in den AGB, auf welche selbst nur in Kleindruck hingewiesen wurde, hinweisen dürfen. Es ist bereits anhand der Gestaltung der Informationen und des Bestellvorgangs offensichtlich, dass die Beklagte bewusst die hohen tatsächlichen Folgekosten einer Nichtkündigung des Aktionsangebots so verschleiern wollte, dass bei weniger akribischen Kunden eine Fehlvorstellung über den wahren Inhalt des Angebots herbeigeführt würde. Aus den äußeren Gegebenheiten kann das Gericht somit auch auf den Täuschungsvorsatz der Beklagten schließen.
Soweit dem Kläger vorzuwerfen sein könnte, dass eigene Unaufmerksamkeit ebenfalls kausal für den Vertragsschluss geworden ist, hindert dies die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht. Die Gestaltung des Angebots der Beklagten war insgesamt darauf angelegt, genau den beim Kläger ausgelösten Irrtum zu verursachen und stellt daher eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes dar mit der Folge des Rückzahlungsanspruchs im Rahmen der zur Entscheidung gestellten Teilklage.
Quelle: AG Landshut 23.03.2016 -1 C 5/16
Wir hatten bereits lange vor dem Urteil unsere Mandanten darauf hingewiesen, dass diese Forderungen nicht berechtigt sind. Nun hat ein Amtsgericht und ein Berufungsgericht entschieden, dass dem tatsächlich so ist. Bislang war in den von uns bekannten Fällen eine Klage zum Glück nicht notwendig, da die Fälle außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen werden konnten.
Die Be Bauty GmbH und eDates.de machen übrigens munter weiter. Ob ein dem Urteil vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt oder ein anderes Angebot eine Täuschung darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden. Noch heute (19.03.2017) erhalten wir Anfragen von Mandanten, die sich getäuscht fühlen. Wird nicht bezahlt, bzw. Abbuchungen gestoppt und zurückgebucht, dann melden sich die Anwälte Auer Witte Thiel und betreiben das Inkasso.
Haben Sie auch Probleme mit der Be Beauty GmbH in Sachen eDates.de oder anderen Datingseiten, dann melden Sie sich und senden Sie uns Ihre Anfrage an inkasso@recht-hilfreich.de
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